Forschungsinstitut Technologie und Behinderung Definition „Vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr“ veröffentlicht

Navigation

Servicenavigation

Inhalt

Definition „Vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr“ veröffentlicht

Definition 'Vollständige Barrierefreiheit'

Die Agentur Barrierefrei NRW und die Landesbehinderten­beauftragte NRW veröffentlichen auf einer gemeinsamen Webseite die Definition „Vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr nach dem novellierten Personenbeförderungsgesetz (PBefG)“.

Mit der Novellierung des Personen­beförderungs­gesetz (PBefG) erweitert der Gesetzgeber die Verpflichtung der Aufgabenträger und Anbieter zu einer verstärkten Berücksichtigung der Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen. Die Berücksichtigung soll mit dem Ziel erfolgen, bis zum 1. Januar 2022 für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.

Um die 53 Aufgabenträger in Nordrhein-Westfalen, die Verbände der Menschen mit Behinderungen und die weiteren Beteiligten bei der Erstellung der Nahverkehrspläne gemäß des PBefG zu unterstützen hat die Agentur Barrierefrei NRW gemeinsam mit der Landesbehindertenbeauftragten NRW eine Definition „Vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr nach dem novellierten Personenbeförderungsgesetz (PBefG)“ auf einer gemeinsamen Webseite veröffentlicht. Neben der Definition der vollständigen Barrierefreiheit enthält die Webseite auch