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Definition „Vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr“ veröffentlicht
Die Agentur Barrierefrei NRW und die Landesbehindertenbeauftragte NRW veröffentlichen auf einer gemeinsamen Webseite die Definition „Vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr nach dem novellierten Personenbeförderungsgesetz (PBefG)“.
Mit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erweitert der Gesetzgeber die Verpflichtung der Aufgabenträger und Anbieter zu einer verstärkten Berücksichtigung der Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen. Die Berücksichtigung soll mit dem Ziel erfolgen, bis zum 1. Januar 2022 für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen.
Um die 53 Aufgabenträger in Nordrhein-Westfalen, die Verbände der Menschen mit Behinderungen und die weiteren Beteiligten bei der Erstellung der Nahverkehrspläne gemäß des PBefG zu unterstützen hat die Agentur Barrierefrei NRW gemeinsam mit der Landesbehindertenbeauftragten NRW eine Definition „Vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr nach dem novellierten Personenbeförderungsgesetz (PBefG)“ auf einer gemeinsamen Webseite veröffentlicht. Neben der Definition der vollständigen Barrierefreiheit enthält die Webseite auch